
Dein Schweizer Arbeitsvertrag: Probezeit, Kündigung, Ferien und Mehrarbeit
Ein Schweizer Arbeitsvertrag verbindet gesetzliche Vorgaben mit Bedingungen, die Vertrag oder Gesamtarbeitsvertrag verändern können. Lies ihn in Schichten: zuerst Probezeit und Ende, dann Ferien und Arbeitszeit, zuletzt Lohnbestandteile wie den 13. Monatslohn.
Mache aus diesem Ratgeber eine Checkliste
- Probezeit, Kündigung, Ferien und Wochenstunden markieren
- Anwendbaren Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag bestätigen
- Regelung für Überstunden und Überzeit festhalten
- Jahreslohn einschliesslich 13. Monatslohn berechnen
In diesem Ratgeber
Beginne beim Vertrag und prüf danach die Rechtsgrundlage
Das Schweizer private Arbeitsrecht gilt für die Stelle, unabhängig davon, ob du in Frankreich oder Deutschland wohnst. Das Obligationenrecht liefert Grundregeln, das Arbeitsgesetz setzt Arbeitszeitgrenzen, und ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) kann für eine Branche zusätzliche oder abweichende Bedingungen festlegen.
Markier Startdatum, Befristung, Wochenstunden, Lohnbestandteile, Probezeit, Kündigung, Ferien und Mehrarbeitsklauseln. Frag danach HR, welcher GAV oder Normalarbeitsvertrag gilt. Eine unterschriebene Klausel ist nicht die ganze Antwort, wenn zwingendes Recht oder ein anwendbarer Vertrag einen stärkeren Mindestschutz setzt.
Die Probezeit verändert die Kündigungsfrist
Bei einem unbefristeten Vertrag gilt gesetzlich zunächst ein Monat Probezeit. Schriftliche Abrede oder anwendbarer Vertrag können sie ausschliessen oder auf höchstens drei Monate verlängern. Während der Probezeit beträgt die gesetzliche Frist sieben Kalendertage, sofern keine zulässige Regel sie ändert.
Danach gilt im ersten Dienstjahr ein Monat, vom zweiten bis neunten Dienstjahr zwei Monate und ab dem zehnten drei Monate, üblicherweise auf Monatsende. Beispiel: Trifft die Kündigung im dritten Dienstjahr am 20. März ein und gilt die Grundregel, führen zwei volle Monate zum 31. Mai, nicht zum 20. Mai. Prüf die konkrete Vertrags- und GAV-Klausel.
Ferien sind ein Mindestanspruch in Wochen
Der eidgenössische Mindestanspruch beträgt vier bezahlte Ferienwochen pro Jahr, bis zum 20. Geburtstag fünf Wochen. Teilzeitbeschäftigte erhalten gleich viele Wochen; die Arbeitstage innerhalb einer Woche folgen ihrem Pensum.
Der Arbeitgeber berücksichtigt deine Wünsche, kann Termine aus betrieblichen Gründen aber verschieben. Halt bewilligte Ferien und Restguthaben fest. Während des Arbeitsverhältnisses dienen Ferien in erster Linie der Erholung und werden nicht gewöhnlich gegen Geld getauscht.
Überstunden und Überzeit sind nicht dasselbe
Überstunden liegen über deiner vertraglichen Wochenzeit, aber noch unter der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Überzeit beginnt oberhalb der gesetzlichen Grenze: meist 45 Stunden für Industrie-, Büro-, technische und bestimmte Verkaufsangestellte und 50 Stunden für andere Beschäftigte.
Beispiel: Bei 40 Vertragsstunden und 45 Stunden Höchstarbeitszeit ist Stunde 41 eine Überstunde; Stunde 46 ist Überzeit. Entschädigung und zulässige schriftliche Abweichungen unterscheiden sich. Ordne die Stunden deshalb richtig ein, bevor du über Geld oder Freizeit sprichst.
Ein 13. Monatslohn braucht eine Rechtsgrundlage
Das Schweizer Bundesrecht schafft keinen allgemeinen Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Der Anspruch entsteht aus Einzelarbeitsvertrag, GAV oder einer anderen verbindlichen Regel. Lies, ob es sich um einen festen Lohnbestandteil oder eine freiwillige Gratifikation handelt, wann ausgezahlt wird und wie ein Teiljahr zählt.
Beispiel: CHF 6’000 mal 13 ergibt CHF 78’000 im Jahr; CHF 6’500 mal 12 ebenfalls. Vergleich den Jahreslohn, bevor du einen Monatsbetrag für höher hältst. Dein nächster Schritt: Markier jede Klausel, die von der gesetzlichen Grundregel abweicht, und frag HR nach ihrer Grundlage.
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