
Schweizer Vorsorge: erste und zweite Säule
Hinter den Abzügen auf einer Schweizer Lohnabrechnung stehen zwei Vorsorgesysteme. Das eine erfasst deine staatliche Altersvorsorge, das andere baut ein berufliches Guthaben auf, das dir beim Stellenwechsel folgen muss. Die Unterscheidung zeigt dir, was du aufbewahrst und wen du kontaktierst.
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Zwei Säulen, zwei verschiedene Nachweise
Die AHV ist die erste Säule der Schweiz: die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung, die über deine Schweizer Sozialversicherungsnummer geführt wird. Das BVG ist die zweite Säule: die berufliche Vorsorge über die Pensionskasse des Arbeitgebers. Beide sind Schweizer Systeme; die Grundaufteilung gilt deshalb gleich, ob du in Frankreich oder Deutschland wohnst.
Nutze die Nachweise, um Beiträge und zuständige Institutionen zuzuordnen. Bewahr Informationen zum individuellen AHV-Konto und jeden Vorsorgeausweis der zweiten Säule auf, denn sie beantworten später unterschiedliche Fragen; eine persönliche Rentenprognose gehört zu den zuständigen Institutionen und einer qualifizierten Fachperson.
Lies die Vorsorgezeilen als Fragen, nicht als Prognose
Auf der Lohnabrechnung steht meist die AHV zusammen mit IV und EO, danach separat BVG oder Pensionskasse. Die Höhe der zweiten Säule hängt vom Reglement und vom versicherten Lohn ab; aus der Lohnabrechnung allein lässt sich die spätere Leistung nicht ablesen.
Frag nach dem Namen der Pensionskasse, dem aktuellen Vorsorgeausweis, dem versicherten Lohn und der Aufteilung in Spar- und Risikobeiträge. Wohnst du in Frankreich, kannst du den Schweizer Gehaltsrechner nutzen, um einen typischen Abzug einzuordnen. Dein Vorsorgeausweis bleibt aber der persönliche Massstab.
Ein neuer Arbeitgeber bedeutet Transfer, nicht Neustart
Bei einem neuen Schweizer Arbeitgeber soll die Austrittsleistung der alten Kasse an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers gehen. Austritts- oder Freizügigkeitsleistung nennt man das Guthaben, das dir zusteht, wenn du die Kasse vor Alter, Invalidität oder Tod verlässt. Gib der alten Kasse die neue Verbindung und vergleich die Transferbestätigung mit der Abrechnung.
Gibt es noch keine neue Pensionskasse, wählst du eine Freizügigkeitseinrichtung. Diese hält das Guthaben auf einem gesperrten Konto oder in einer Police zwischen zwei Stellen. Ohne deine Anweisung überweist die alte Kasse das Guthaben nach Ablauf der gesetzlichen Frist an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Stellenaustritt ist nicht gleich Barauszahlung
Der Wohnsitz in einem EU-Staat gibt das Guthaben nicht automatisch frei. Nach der Schweizer Information kann das gesetzliche BVG-Minimum nicht bar ausbezahlt werden, wenn du in einen EU- oder EFTA-Staat ziehst und dort weiterhin obligatorisch für Alter, Hinterlassene und Invalidität versichert bist. Dieser Teil bleibt in einer Schweizer Freizügigkeitslösung.
Barauszahlung, Steuern und Begünstigte hängen von persönlichen Fakten ab. Klär sie mit der Pensionskasse, der Freizügigkeitseinrichtung und einer qualifizierten grenzüberschreitenden Fachperson. Das praktische Ziel dieses Guides ist die Transferbestätigung und eine vollständige Ablage aller Vorsorgeausweise.
Korrekturen
- 6. September 2026 Übersetzung präzisiert: Die Überweisung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erfolgt nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Das englische Original nennt diese Frist, die deutsche Fassung sagte nur «später».
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